ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEIN§ 1 GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der spidercam GmbH (nachfolgend spidercam genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der spidercam erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte. Der Kunde erklärt hiermit die Kenntnis des Inhaltes dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

1. Ein Vertragsangebot (Bestellung) eines Kunden - in welcher Form auch immer - bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, sind unsere Angebote und sonstigen Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder - wenn mündlich abgegeben - schriftlich bestätigt werden

2. spidercam ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 MUSTER

1. Muster, Filme, Pläne sowie andere Unterlagen, die wir vom Kunden zur Produktion erhalten, werden uns kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie können uns weder in Rechnung gestellt noch an den Kunden retourniert werden.

II. VERMIETUNG VON GEGENSTÄNDEN

§ 1 MIETZEIT

1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von spidercam (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von spidercam (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, spidercam oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 2 VERGÜTUNG

1. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 3 TRANSPORT

1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet spidercam nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt spidercam den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen spidercam und dem Kunden, kann spidercam den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

2. Lässt spidercam den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der spidercam gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem spidercam dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 4 STORNIERUNG DURCH DEN KUNDEN

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung gemäß § 2 , wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80 % der Vergütung gemäß § 2 , wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an spidercam zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei spidercam maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass  spidercam kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 5 ZAHLUNG

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige  Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. spidercam ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei spidercam maßgeblich.

3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 GEBRAUCHSÜBERLASSUNG UND MÄNGEL

1. Bei den von spidercam vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

2. spidercam wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00  - 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit spidercam unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform im Sinne von  Kapitel IV § 1.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 , § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung  - einschließlich Reparatur  -verpflichtet ist. spidercam kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1 genannten Zeitraums verlangen. spidercam kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies istregelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von spidercam erfolglos geblieben ist  oder spidercam die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß Artikel II,§ 6 Abs. 3  abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel spidercam zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter Art. II § 6 Abs. 3 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde spidercam zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von spidercam empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch spidercam erfolgt, hat der Mieter spidercam zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. spidercam haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 7 SCHADENSERSATZ

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch spidercam, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet spidercam darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch spidercam, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von spidercam.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).

§ 8 VERPFLICHTUNG ZUM HAFTUNGSAUSSCHLUSS ZUGUNSTEN VON SPIDERCAM

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen  Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von spidercam zu vereinbaren. Soweit spidercam infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde spidercam von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 9 PFLICHTEN DES KUNDEN WÄHREND DER MIETZEIT

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Soweit sich der Zustand der Mietgegenstände während des Mietgebrauchs verschlechtert und der Kunde kein Personal von spidercam gebucht hat, hat der Kunde die notwendigen Instandhaltungsund Reparaturarbeiten selbst durchzuführen bzw. zu veranlassen und zu bezahlen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen  Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von spidercam angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - Schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 10 VERSICHERUNG

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren spidercam und der Kunde, dass spidercam die Versicherung übernimmt, hat der Kunde spidercam die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt spidercam die Versicherung nicht, hat der Kunde spidercam den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 11 RECHTE DRITTER

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, spidercam unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre spidercams zuzuordnen sind.

§ 12 KÜNDIGUNG VON MIETVERTRÄGEN

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von spidercam liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

§ 13 RÜCKGABE DER MIETGEGENSTÄNDE

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von spidercam während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von spidercam abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. spidercam behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und  des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde spidercam hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde spidercam den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass spidercam kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 LANGFRISTIG VERMIETETE GEGENSTÄNDE

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und  - soweit erforderlich  - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. spidercam erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist spidercam ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

III. VERKAUF

§ 1. VERTRAGSABSCHLUSS

1. Ein Vertragsangebot (Bestellung) eines Kunden - in welcher Form auch immer - bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, sind unsere Angebote und sonstigen Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder - wenn mündlich abgegeben - schriftlich bestätigt werden.

§ 2. MUSTER

1. Muster, Filme, Pläne sowie andere Unterlagen, die wir vom Kunden zur Produktion erhalten, werden uns kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie können uns weder in Rechnung gestellt noch an den Kunden retourniert werden.

§ 3. PREIS

1. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer, ab Werk, zu verstehen.

2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien (Rohstoffe), Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

§ 4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN

1. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen bei Erstaufträgen immer Zug um Zug gegen Übergabe der Ware binnen Wochenfrist zu bezahlen. Des Weiteren sind wir bei Erstaufträgen berechtigt, unsere  Forderungen in voller Höhe im Voraus zu verlangen. In weiterer Folge sind unsere Forderungen aus Lieferungen von Waren jeweils binnen 10 Tagen netto, jeweils ab Datum der Rechnung, zur Zahlung fällig.

2. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. sowie Zinseszinsen in derselben Höhe zu verrechnen.

§ 5. VERTRAGSRÜCKTRITT

1. Bei Annahmeverzug (Kapitel 3 §6 ) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom gesamten Vertrag einschließlich Sämtlicher weiteren Verträge zurückzutreten.

3. Für den Fall eines Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

a). Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

b). Wird ein Vertrag auf Wunsch des Kunden einvernehmlich aufgelöst, ist durch den Kunden eine Manipulationsgebühr in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Allfällige bereits durch den Kunden geleistete und den Betrag der Manipulationsgebühr übersteigende Anzahlungen werden dem Kunden gutgeschrieben. Die Forderung aus der Gutschrift verjährt binnen 3 Jahren ab Ausstellung.

§ 6. MAHN- UND INKASSOSPESEN

1. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA oder die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

2. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 3,70 zu bezahlen.

§ 7. LIEFERUNG, GEFAHRTRAGUNG, TRANSPORT, LIEFERORT,ANNAHMEVERZUG

1. Die Gefahr geht in jedem Fall- auch wenn wir die Übersendung der Waren an den Kunden übernommen haben  - auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlässt, gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.

2. Es erfolgt eine normale, für den Versand üblicherweise geeignete Verpackung. Wird eine besondere Art der Beförderung (Expresszustellung, besondere Art der Verpackung, bestimmtes Transportmittel, bestimmtes Transportunternehmen etc.) vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von uns erbracht bzw. organisiert.

3. Wenn der Kunde nicht eine besondere Versendungsart bedungen hat, erfolgt die Auswahl derselben durch uns. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit einem Versand durch Bahn, Spediteur, Frächter oder Post einverstanden.

4. Erfolgt der Versand durch unseren eigen (Last-) Kraftwagen, tritt in der oben festgelegten Gefahrtragungsregel keine Änderung ein.

5. Liegt der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland, erfolgt die Lieferung/Leistung jedenfalls auf Kosten des Kunden. Dieser ist des Weiteren auf eigene Kosten verpflichtet, die Ware entsprechend zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Gleichzeitig hat er auf eigene Kosten sämtliche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen sowie die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

6. Ist bei Vertragsabschluss kein Liefer-/Leistungsort vereinbart worden, sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Kunden vorzunehmen.

7. Hat der Kunde die Ware nicht am Lieferort übernommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist, vom gesamten Vertrag einschließlich sämtlicher weiterer Verträge zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Wir sind des Weiteren berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Kunde ist in diesem Fall jedenfalls zur Tragung der Kosten einer neuerlichen Zustellung in üblicher Höhe verpflichtet.

§ 8 LIEFERFRIST

1. Lieferfristen sind als Zirkafristen zu verstehen und nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich. Die Lieferfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, Verspätung der ausländischen Fracht oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und unsere Zulieferanten die Lieferung nachträglich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung und angemessener Wiederanlauffrist. Statt Lieferung können wir auch wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten. Erklären wir uns auf schriftliches Verlangen binnen angemessener Frist nicht, so haben Kunden nur ein Rücktrittsrecht, nicht jedoch einen Schadenersatzanspruch.

2. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

§ 9 ERFÜLLUNGSORT

1. Erfüllungsort ist der Sitz der spidercam.

§ 10 GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

1. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl, entweder durch Austausch oder Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.

2. Wandlung(Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel

a) wesentlich ist,

b) nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und

c) Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist.

3. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Eignung unserer Ware für den vom Kunden beabsichtigten Zweck, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich von uns zugesichert worden. Gleiches gilt für  bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigenden Abweichungen.

4. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen 6 Monaten ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbsterfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.

5 Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 5 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach  ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels sowie unter Angabe der genauen Vertragsnummer, des Datums der Vornahme der Lieferung/Leistung und des Datums und der Nummer der Rechnung schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, ebenfalls unter Mitteilung obiger Angaben schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht diesen Bestimmungen entsprechend erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Kunden - aus welchem Rechtsgrund immer - ausgeschlossen.

6. Sämtliche Ansprüche des Kunden sind überdies dann ausgeschlossen, wenn die Ware vom Kunden nicht sach- und fachgerecht gelagert, benützt und verarbeitet bzw. mit ungeeigneten Teilen verbunden oder verarbeitet wird. Wird dies von uns verlangt, ist uns die beanstandete Ware durch den Kunden zuzusenden. Ansonsten hat der Kunde uns die beanstandete Ware zur genaueren Überprüfung und zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel sowie zur Mängelbehebung zur Verfügung zu stellen. Mängel einzelner selbständiger Teile einer Lieferung/Leistung berechtigen in keinem Fall zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. Wandlung des gesamten Vertrages.

§ 11 SCHADENERSATZ

1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

2. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

§ 12. PRODUKTHAFTUNG

1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

§ 13 EIGENTUMSVORBEHALT UND DESSEN GELTENDMACHUNG

1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert, sind gesondert zu lagern und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Nebengebühren sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

2. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware  -insbesondere durch Pfändungen  - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Betrieb / Verleih mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderungen über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verarbeiten, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Ist der Kunde berechtigt, vor Bezahlung über die Ware zu verfügen, hat er sich bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten.

§ 14. FORDERUNGSABTRETUNGEN

1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verleih unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist jedenfalls unverzüglich in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. des Abnehmers den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ersichtlich zu machen. Wir sind berechtigt, in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers einzusehen, um zu prüfen, ob vom Vorbehaltskäufer die Abtretungsvermerke angebracht worden sind. Zu dieser Bucheinsicht erteilt der Vorbehaltskäufer seine ausdrückliche Zustimmung. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

2. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten und verpfändet werden.

§ 15. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren deutsche, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

IV. FORM/SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 1 SCHRIFTFORM

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 2 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen spidercam und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4. Erfüllungsort ist der Sitz von spidercam. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von spidercam ausschließlicher Gerichtsstand.

§ 3 DATENSCHUTZ, ADRESSÄNDERUNG UND URHEBERRECHT

1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Entwürfe, Beschreibungen, Benennungen, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Präsentationen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

4. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass Produktideen, die wir für ihn entwickeln von uns für Werbezwecke verwendet und als Referenzen angeführt werden.